Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma metalbrand GmbH

Geltungsbereich

Für alle zwischen uns und einem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Bauleistungen gelten ausschließlich unsere AGB.
Davon abweichende Vereinbarungen sowie Vertragsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Unseren Leistungen liegt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zu Grunde.

Angebote

Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag (Produkt oder Projekt) kommt erst dann zu Stande, wenn wir die Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Architekten und/oder Bauleiter des Auftraggebers gelten uns gegenüber als zur Abgabe rechts- geschäftlicher Erklärungen und Weisungen bevollmächtigt.

Preise

Unsere Preise verstehen sich als Netto-Preise zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
Die Preise werden auf Grund der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegenden Ausführungsunterlagen ermittelt. Wir sind berechtigt, bei abgeänderten
oder zusätzlichen Leistungen eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Für erforderliche Nachträge sind wir nicht an die Bedingungen des Hauptauftrags gebunden. Wir sind insbesondere nicht verpflichtet, dem Auftraggeber unsere Kalkulationsgrundlagen der Preisermittlung vorzulegen.
Soweit sich die Ausführung unserer Leistungen um mehr als vier Monate seit Vertragsabschluss aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen auf Grund von Tarifverträgen, Material- oder Nebenkostensteigerungen zu erhöhen.
Bei bauseits verursachten Montageunterbrechungen, fehlerhaften Ausführungsplänen und sonstigen Behinderungen sind wir berechtigt, die uns dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.

Zahlungsbedingungen

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 %, gegenüber Unternehmen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
geltend gemacht. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir außerdem berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.
Der vereinbarte Gesamtpreis des Produktes ist wie folgt zu bezahlen:
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung des Produktes zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie für den Fall, dass der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der von uns gelieferten Waren zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Eine eventuell zu erstellende Gutschrift über das zurückgenommene Material wird höchstens zum Wiederverkaufspreis vorgenommen. Wurden die Transportkosten von uns getragen, so wird die Gutschrift um diese gemindert.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Leistungszeit

Soweit Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen im Vertrag vereinbart wurden, verlängern sich diese Fristen für die Dauer der Verzögerung, die vom Auftraggeber zu vertreten ist. Bei den vereinbarten Terminen handelt es sich nicht um verbindliche Vertragsfristen gemäß VOB/B. Im Falle von Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer oder bei bauseitigen Bauverzögerungen ist uns eine angemessene Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten zuzubilligen.

Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehrals 20 % übersteigt.
Alle Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks- rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

Abnahme, Gefahrübergang

Nach Fertigstellung sind die von uns erbrachten Leistungen auf unser Verlangen unverzüglich durch den Auftraggeber abzunehmen. Wir können die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung verlangen. Sofern der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb von 12 Werktagen, nachdem wir das Abnahmeverlangen gestellt haben, abgenommen hat, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen. Mit der Abnahme geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr ab dem Verzugszeitpunkt auf ihn über. Bei Materiallieferungen geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung mit der Übergabe an den Auftraggeber oder den Spediteur auf den Auftraggeber über. Unser Material und von uns gestellte Gegenstände sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen bei weiterem Baugeschehen zu schützen.

Montagen

Sofern wir Montagen durchführen, gelten ergänzend unsere besonderen Montagebedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
Mit der Montage kann begonnen werden, sobald die Örtlichkeiten einen Zugang und ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Hierzu notwendige Geräte und Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Vergießarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen, sofern keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

Mängelansprüche

Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Dabei haben wir das Recht, wenigstens zweimal nachzubessern. Dazu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Mängelhaftung entfällt, wenn vom Auftraggeber Änderungen ohne vorherige Rücksprache mit uns vorgenommen wurden.
Im Übrigen gilt für die Gewährleistung die VOB/B.

Haftung für Schäden

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf die den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Pflichten und auf den nach der Art unserer erbrachten Leistungen vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Wir haften bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen daher nicht für Schäden, die nicht an der von uns erbrachten Leistung selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsausfallschäden, Nutzungsausfall und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ausgeschlossen ist weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Sofern uns jedoch keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, beschränkt sich unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden.
Unsere Haftung entfällt, wenn die von uns erbrachten Leistungen verändert werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Bearbeitung oder Veränderung nicht ursächlich für den Schaden war. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden auf Grund eines Mangels eines hergestellten Werkes.

Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt § 199 BGB.

Rechtswahl, Gerichtsstand

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.